Stadt Kempen, 18. Mai 2014. Die von der Bürgerinitiative „Denk mal an Kempen“ geäußerte Vermutung, dass den Mitgliedern des Bau- und Denkmalausschusses in der öffentlichen Sitzung vom 17. März 2014 entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten wurden, hatte in der Berichterstattung der Kempener Lokalmedien widersprüchliche Aussagen seitens der Stadtverwaltung zur Folge. Diese beziehen sich auf die zeitliche Abfolge der Stellungnahmen des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland und die Weitergabe dieser Informationen an die Mitglieder des Bau- und Denkmalausschusses. Um in diesem Punkt Klarheit zu schaffen, entschloss sich die Bürgerinitiative in direkter Rücksprache mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, die Zeitpunkte der erfolgten Stellungnahmen des LVR-ADR an die Stadt Kempen chronologisch darzustellen und an die fünf Parteien des Kempener Stadtrates zu kommunizieren. Laut Julia Kollosche-Baumann, Gebietsreferentin beim LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, ergeben sich unter anderem die folgenden Eckdaten aus Datenbankrecherche und Aktenlage:

7. Mai 2013: Ortstermin Peterstraße 20. Begehung der Objekte. Klare ablehnende Haltung des LVR-Amts bezüglich der Löschung aus der Denkmalliste sowie negative Stellung zu einem potentiellen Abriss des Baudenkmales.

27. Mai 2013: Stellungnahme des LVR-Amts per Post auf Anfrage der Stadt Kempen vom 19.03.2013 nach Löschung des Baudenkmales Peterstraße 20 aus der Denkmalliste. Bereits am 02.04.2013 Formulierung eines negativen Votums per E-Mail von Dr. Marco Kieser (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Abteilung Inventarisation) an die Stadt Kempen.

6. März 2014: Schriftliche Stellungnahme (Versand per E-Mail) durch Dr. Marco Kieser an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Kempen auf Anfrage der Stadt Kempen vom 5. Februar 2014. Erneut klare ablehnende Haltung zur Neubebauung und zum Rückbau der erhaltenswerten Bausubstanz und des Denkmales. Unter anderem wurde hier erläutert: „die Beseitigung des Denkmales und der erhaltenswerten Bausubstanz kann nur unter gesteigerten Voraussetzungen gerechtfertigt werden, weil der Totalverlust des Baudenkmales und der erhaltenswerten Bausubstanz diametral gegenüber steht. Das LVR-ADR würde das Benehmen (nach §21 Abs. 4 DSchG NW) zu einem Abbruch des Baudenkmales und der aus unserer Sicht erhaltenswerten Bausubstanz aus den oben dargelegten Gründen nicht herstellen.“