„Bürgerstiftung Kempen“
Satzungsentwurf
Präambel
Kempen gehört zu den ältesten Städten am Niederrhein, die Stadtrechte gehen auf das Jahr 1294 zurück. Ihr nicht zuletzt durch eine aufwändige Sanierung gestaltetes, durch zahlreiche Denkmäler geprägtes, attraktives Stadtbild, der florierende Einzelhandel und die sehr gut besuchte Gastronomie sorgen für eine hohe Aufenthalts- und Wohnqualität. Die KempenerInnen identifizieren sich mit ihrer Stadt, Auswärtige kommen gerne hierhin. Historisch belegt ist der beispielhafte Gemeinsinn der Kempener Bevölkerung. Bereits Siegfried von Westerburg, der Kölner Erzbischof attestierte ihnen in der Stadterhebungsurkunde beim Aufbau der Stadt und der Festungsanlagen größtmöglichen Eifer, über ihr Leistungsvermögen hinaus, bewiesen zu haben. Die immer wieder gezeigte Bereitschaft der Bürgerschaft, Verantwortung zu übernehmen und sich für ihre Heimatstadt zu engagieren, sind eine tragfähige Basis für eine Bürgerstiftung. Sie böte zudem vielfältige Möglichkeiten, Ideen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger für den Entwicklungsprozess der Stadt zu gewinnen und sie in die Prozesse der Willensbildung und Entscheidungsfindung einzubeziehen. Durch ihre Aktivitäten und Projekte soll die Bürgerstiftung der Stadt Kempen helfen, ihre Denkmäler, ihre Traditionen und ihr Erscheinungsbild zu bewahren und die Zukunft in Einklang mit ihrem historischen Erbe nachhaltig zu gestalten. Es gilt, das Profil Kempens als Stadt mit Historie zu sichern und auszubauen. Der Ruf als Kulturstadt muss gestärkt werden, indem das recht gute Angebot an Kulturveranstaltungen erweitert, die Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur, von Künstlern und Kunstproduktionen deutlich gesteigert wird. Dieses soll geschehen in enger Kooperation mit Vereinen, Veranstaltern, zuständigen Ämtern und Organisationen, insbesondere Bildungseinrichtungen, Kulturschaffenden und fachkundigen Handwerkern und Unternehmungen.
Die Stiftung soll allen Stadtteilen und allen Menschen in Kempen zugutekommen.
Ein besonderes Augenmerk wird in den kommenden Jahren der Kurkölnischen Landesburg gelten, für die ein tragfähiges Konzept für eine öffentliche Nutzung entwickelt und begleitet werden muss. In Partnerschaft der Bürgerstiftung mit der Stadt Kempen als Eigentümerin der Burg soll eine sichere, denkmalgerechte Zukunft und eine attraktive Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden. Sie soll grundsätzlich offen und zugänglich sein für alle als Lern- und Erfahrungsort, als Begegnungs- und Veranstaltungsort mit Gastronomie, als Kulturstätte in öffentlicher Hand, begleitet und gestaltet von und mit Ideen, Unterstützung und Entscheidungen der Kempener BürgerInnen auf der Basis von Mitverantwortung, Bürgersinn und bürgerschaftlicher Teilhabe. Sie könnte mit ihrer Umgebung zu einem Kulturzentrum zusammengeführt, zum Treffpunkt klassischer Kulturangebote und Ort der Begegnungen in der Welt neuer Medien, als Produktionsstätte für Filme, Podcasts, Hörspiele, Lichttechnik u.v.m. werden. Sie könnte vielerlei Anregungen aus der Region aufnehmen und Impulse in die Region geben.
Die „Bürgerstiftung Kempen“ richtet sich an alle, denen Kempen am Herzen liegt, mit der Bitte um Unterstützung ihrer Arbeit zum Wohle unserer Heimatstadt, mit der Bitte um Mitarbeit, mit der Bitte um Spenden oder Stiftungen.
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Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung
(1) Die Bürgerstiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Kempen“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Kempen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt mit allen Stadtteilen und der Region Kempen zu unterstützen, gemeinsame bürgerschaftliche Initiative, bürger-schaftliches Engagement und Verantwortung zu nutzen und das Bewusstsein für die Heimat zu stärken.
Sie unterstützt die nachhaltige Pflege und Nutzung bedeutender Baudenkmäler im Stadtgebiet. Sie setzt sich ein für Aktivitäten, um die Zukunft der Kurkölnischen Landesburg in Kempen dauerhaft zu sichern und die Burg in Verbindung mit ihrem Umfeld zu einem kulturellen Zentrum zu entwickeln.
Dies geschieht durch die Förderung und Realisierung von Projekten in den Bereichen:
– Wissenschaft und Forschung
– Jugend- und Altenhilfe, Behindertenhilfe
– Kunst und Kultur,
– digitale Medien,
– Denkmalschutz und Denkmalpflege
– Bildung und Erziehung
– Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege
– Wohlfahrtswesen und Wohlfahrtspflege
– Gleichberechtigung von Frauen und Männern
– Heimatkunde, Heimatpflege und Ortsverschönerung
– bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke
– Förderung internationalen Denkens, der Friedenserziehung, der Toleranz und der Völkerverständigung
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
– Planung und Umsetzung eines Veranstaltungs- und Gestaltungskonzeptes für die kurkölnische Landesburg in Kempen in Zusammenarbeit mit der Stadt, Kulturträgern und in der Burg und im Grüngürtel aktiven Vereinen und Künstlern
– Förderung von Projekten in der Burg und auf dem umgebenden Gelände
– Erforschung des Gebäudebestandes im gesamten Stadtgebiet in Hinblick auf ihre historische Relevanz, Förderung der Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege
– Schaffung und Förderung von kulturellen Angeboten bzw. Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks auch mit Partnern aus dem Ausland
– die Förderung der Erforschung und Darstellung der Geschichte der Stadt und der Burg, der Erforschung der Bausubstanz und des umgebenden Geländes
– Unterstützung digitaler Angebote in den Bereichen Kultur und Stadtgeschichte, durch auditive und visuelle Projekte und Formate wie z. B. Film, Hörspiel, virtuelle Stadt- oder Burgführungen, Projektionen oder Lichtobjekte
– Förderung des Stadtarchivs, der Digitalisierung und der Zugänglichmachung der Bestände
– Durchführung und Förderung von Projekten zur Erforschung und Gestaltung der Umgebung der Burg
– Durchführung und Förderung von Projekten zur Gestaltung des Grüngürtels im Sinne der Umsetzung der Ziele von Kunst, Naturschutz und Landschaftspflege
– Herstellung und Präsentation von Filmen, Podcasts, Hörspielen, Projektionen etc.
– Durchführung, Förderung und Vermittlung von Vorträgen, Informationsveranstaltungen, Filmen, Vorträgen, Workshops, Lesungen, Konzerten, Schauspielen, Seminaren, Unterrichtsveranstaltungen, Begehungen, Führungen (auch digital,) wissenschaftlichen Veranstaltungen zur Stadtgeschichte, insbesondere. zur Burggeschichte
– Unterstützung und Förderung der Beschaffung und Erhaltung der Materialien und Ausstattung der Übungs- und Ausstellungsräume bzw. -flächen und der Studios
– Durchführung, Begleitung und Förderung von gemeinnützigen Projekten und Maßnahmen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks
– die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks
– die Bestellung und Begleitung eines Stadtschreibers/einer Stadtschreiberin, die Aufgabenbeschreibung und deren Verfolgung für diese/n
– die Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen in Kempen, vor allem in der Altstadt, Begleitung von bzw. Beteiligung an Projekten und Initiativen, die dem Erreichen des steuerbegünstigten Stiftungszwecks dienlich sind
– Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Internetportal, Publikationen) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
– die Kooperation mit Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls die genannten Zwecke verfolgen
– Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die die vorgenannten Aufgaben fördern.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
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Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
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Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstock-vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (Datum des Stiftungsgeschäfts).
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind, den Stiftungszweck zu erfüllen. (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, entsprechende Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung sicher und ertragreich anzulegen.
(4) Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
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Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Erträge sind zeitnah zu verwenden.
(3) Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag mit dem Namen des Zustifters verbunden werden.
(4) Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzulegenden Betrag mit einer Zweckbindung oder einem Namen verknüpft werden (Zweckzustiftung bzw. Namenszustiftung). Sie sind dann innerhalb der Stiftung dem Willen des Zuwendenden entsprechend zu führen.
(5) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbstständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen.
(6) Die Stiftung kann für die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbstständige Stiftungen) oder die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen eine Kostenerstattung in angemessener Höhe verlangen.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(8) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, sollte das zur nachhaltigen Umsetzung der Stiftungsziele notwendig sein. Zur Erhaltung des realen Wertes des Stiftungsvermögens soll ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
(9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
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Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Jedes Organ der Stiftung ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Regularien für die Einberufung, Formen und Fristen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit, Aufgabenverteilung, Vertretungsmöglichkeiten und Teilnahme festgelegt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Stadt und Region Kempen aufweisen.
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
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Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungskuratoriums sein.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist möglich.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied in geheimer Abstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit aus wichtigem Grund abberufen. Wichtige Gründe können z.B. mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Recht auf Anhörung.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit. Es bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die laufenden Aufgaben weiter.
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Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Er ist zuständig für die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und eines Tätigkeitsberichtes und erstellt einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung eine dritte Person heranziehen, einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Stiftungsvorstand kann zur Beratung der Stiftungsorgane, zur Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen Fachausschüsse einrichten, die gegebenenfalls mit einem Budget auszustatten sind. Nähere Regelungen sind dann vom Kuratorium festzulegen.
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Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Er ist ferner beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und keines widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der an der schriftlichen Abstimmung beteiligten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise der/des Stellvertreters/Stellvertreterin den Ausschlag.
(4) Sitzungen der Stiftungsorgane sind grundsätzlich Präsenzveranstaltungen. Bei einer besonderen Gefahrensituation, insbesondere Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit, können Sitzungen auch digital durchgeführt werden. Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der Beschlüsse in Online- oder Umlaufverfahren der Schriftform.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(5) Weitere Bestimmungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, regelt eine vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung.
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Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis elf Mitgliedern, von denen eines möglichst Mitarbeiter/in der Stadt Kempen ist. Die ersten Kuratoriumsmitglieder mit Ausnahme des Vertreters der Stadt werden von der Stifterversammlung gewählt. Der/die VertreterIn der Stadt Kempen wird vom Rat der Stadt gewählt. Alle weiteren Bestellungen erfolgen durch Kooptation durch das Kuratorium. Das gilt auch für Erweiterungen des Kuratoriums, wenn zunächst durch die Stifterversammlung weniger als elf Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist möglich.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(5) In das Kuratorium kann nur gewählt werden, wer der Stifterversammlung angehört bzw. angehört hat.
(6) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Es bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist.
(7).Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Der Beschluss in geheimer Sitzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Wahl des Stiftungsvorstandes gem. § 7 Abs. 1 Satz 3,
– Empfehlung über die Vergabe der Stiftungsmittel an den Vorstand
– Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
– Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks
– Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
– Entlastung des Vorstands
– Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(4) Das Kuratorium führt mindestens zwei ordentliche Sitzungen im Kalenderjahr durch. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Vorstand dieses beantragen. Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(5) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend.
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Stifterversammlung
(1) Der Stifterversammlung bilden die Stifter. Ihr gehören darüber hinaus Personen an, die zu einem späteren Zeitpunkt mindestens einen Betrag zugestiftet haben, der vom Kuratorium festgelegt wurde. Stifter und Zustifter gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Darüber hinaus können der Stiftungsversammlung juristische Personen angehören, vorausgesetzt sie werden durch eine natürliche Person (ein Vertreter je juristische Person) in dem Gremium vertreten.
(3) Das Kuratorium kann Persönlichkeiten, die sich durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Zwecke der Bürgerstiftung ausgezeichnet haben, in die Stifterversammlung berufen.
(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Für diese gilt wiederum Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
(5) Die Stifterversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen.
(6) Der Stifterforum wählt in der ersten Versammlung nach Anerkennung der Stiftung das erste Kuratorium. Die Versammlung des Stifterforums ist beschlussfähig und unabhängig von der Zahl der erschienenen Stifter. Die Stifterversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Stifterversammlung dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens. Der Stifterversammlung ist durch den Vorstand Bericht zu erstatten über die Situation und Aktivitäten der Stiftung, die finanzielle Entwicklung, Rechnungsergebnisse und Vermögenslage. Aus der Mitte der Stifterversammlung können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemacht werden. Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.
(8) Die Mitglieder der Stifterversammlung erhalten für dieses Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.
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Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Satzungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Dazu gehört auch ggfs. die Anpassung nicht mehr zeitgemäßer Stiftungsbeträge in § 12 Abs. 1-3 dieser Satzung.
(2) Die Änderung der Zwecke ist nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.
(3) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht dann, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Organe teilnimmt.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über die Zusammenlegung, Art oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Erfüllung des Stiftungszwecks auf diesem Wege nicht mehr sinnvoll erscheint oder unmöglich geworden ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbefreiung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sind.
(3 Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
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Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die der Vorstand im Einvernehmen mit der Stifterversammlung benennt und die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 zu verwenden hat.
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Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(3) Der Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe sind ihr unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
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Inkrafttreten
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit dem Tag der Zustellung ihrer Anerkennungsurkunde. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Kempen, ……………..……. (Datum)
Unterschriften der Gründer/innen: