Satzung
- 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Denk mal an Kempen“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Kempen.
- 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins sind die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Gebiet der Stadt Kempen und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Daneben kann der Verein den im Satz 3 genannten Zweck der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde auch unmittelbar selbst verwirklichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Maßnahmen zum Denkmalschutz, zur Denkmalpflege und zur Bodendenkmalpflege, um Zerstörung, Beseitigung, Verfall, Verunstaltung oder Entfernung des Ursprünglichen zu verhüten, also durch Erhaltung und ggfls. Wiederherstellung und Pflege der laut Denkmalliste anerkannten Bau- und Bodendenkmäler.
- Medienarbeit und Veröffentlichungen von Schriften bzw. Aufsätzen zur Kempener Bau- oder Heimatgeschichte.
- Vorschläge und Stellungnahmen an die Untere Denkmalbehörde der Stadt Kempen, als zuständige Stelle von Bau- und Bodendenkmälern, um in die Auflistung der Denkmäler (Denkmalliste) in Kempen aufgenommen zu werden.
- Erforschung der Kempener Bausubstanz und des immateriellen Kulturerbes auf dem Hintergrund der Bedeutung für die Stadtgeschichte mit der Vermittlung von Kenntnissen über die Stadtgeschichte und Schaffung einer Identifikation mit dem historischen Erbe der Stadt durch Veröffentlichungen von Schriften, der Durchführung von Ausstellungen, von Workshops, von Stadtführungen, von Exkursionen sowie von öffentlichen Vorträgen mit anschließenden Diskussionsrunden.
- Zusammenarbeit und Durchführung gemeinsamer Projekte mit Personen und Institutionen, wie Vereine, Ämter, Organisationen und Gremien, zum Beispiel durch die Anregung, Unterstützung und Durchführung von Pflegemaßnahmen und Erstellung von Nutzungskonzepten privater und öffentlicher Denkmäler.
- Zusammenarbeit und Durchführung gemeinsamer Projekte mit Partnern wie Schulen, Archiven und Museen, um eine Verbundenheit mit der Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu schaffen bzw. zu erhalten, zum Beispiel durch die Vermittlung von Wissen über geschichtliche und kulturelle Traditionen im Schulunterricht, die Pflege der regionalen Sprache (Mundart) sowie die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern.
- Einwerbung und Bereitstellung von Mitteln zur Erfüllung des Vereinszwecks
- 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 5 (Mittelverwendung)
Dem Vereinsvermögen wachsen Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerentgelte, Zuschüsse, Spenden und andere Zuweisungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich für die Umsetzung der Vereinszwecke bestimmt sind. Über die Verwendung entscheidet, wenn nicht anders bestimmt (s. § 14), der Vorstand.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen
oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/innen,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn von § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder berufen, über deren Aufgaben-bereiche der Vorstand entscheidet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
- 14 (Auflösung des Vereins)
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung (Verfahren gem. §11). Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Über die Verwendung entscheidet die Mitglieder-versammlung.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Kempen, 14. November 2023