Das Haus Peterstr. 20 steht für ein grundsätzliches Problem, das auch an anderer Stelle der Altstadt jederzeit entstehen kann. Es muss daher mit Hilfe eines Gesamtkonzeptes angegangen werden, das den Erfordernissen des Denkmalschutzes und einer behutsamen Stadtentwicklung Rechnung trägt. Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW § 25 sollen die Gemeinden Denkmalpflegepläne aufstellen. Ein Denkmalpflegeplan listet ausgehend von einer Aufnahme und historischen Bewertung des Bestands die Denkmäler in einer Denkmalliste auf und erfasst Konzepte für den Umgang mit diesen in Hinblick auf Erhaltung, Pflege und Nutzung. Der Denkmalpflegeplan ist die Grundlage, um den Interessen des Denkmalschutzes bei öffentlichen oder privaten Planungsvorhaben gerecht zu werden. Der Denkmalpflegeplan muss vom Rat der Stadt beschlossen werden. Er könnte in Zusammenarbeit des Denkmalbeirates mit einem wissenschaftlich arbeitenden, erfahrenen Partner erarbeitet werden. Denkbar wäre die Kooperation mit einer Hochschule oder die Vergabe eines Auftrages an einen in diesem Bereich tätigen Planer. Beratend stünde sicherlich das Rheinische Amt für Denkmalpflege zur Verfügung.